Die Reha-Nachsorgeleistungen nach § 17 SGB VI schließen sich an eine medizinische Rehabilitation nach § 15 SGB VI an. Sie soll möglichst in einer Einrichtung in Wohnort-Nähe durchgeführt werden.
Die Nachsorge dient der nachhaltigen Sicherung und Stabilisierung der bereits während der stationären bzw. ambulanten Rehabilitationsmaßnahme erreichten Ergebnisse.
Dazu gehören der Transfer des Erlernten in den Alltag, die weitere Verbesserung der noch eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten sowie die Verstetigung und Verstärkung der Selbstmanagementkompetenz.
Die Nachsorgeprogramme sind durch die Rentenversicherung ausschließlich als Gruppenbehandlung konzipiert und sollen berufsbegleitend durchgeführt werden.
Die Empfehlung zur Nachsorge erfolgt durch den Reha-Arzt (während einer ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahme).